Artikel 5 RL 2016/2102/EU
Unverhältnismäßige Belastung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in einem Ausmaß anwenden, dass diese Anforderungen für die Zwecke des genannten Artikels keine unverhältnismäßige Belastung für die öffentlichen Stellen bewirken.
(2) Um zu bewerten, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffende öffentliche Stelle den einschlägigen Umständen Rechnung trägt, wozu unter anderem Folgendes gehört:
- a)
- Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle und
- b)
- die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website bzw. der betreffenden mobilen Anwendung zu berücksichtigen sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels nimmt die betreffende öffentliche Stelle die erste Bewertung, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, vor.
(4) Nimmt eine öffentliche Stelle für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung nach der Durchführung einer Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme in Anspruch, so erläutert sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten, und schlägt gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen vor.
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