Artikel 6 RL 2016/2102/EU
Vermutung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen
(1) Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.
(2) Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht, so wird bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die technischen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, die durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon erfasst werden, erfüllen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen und einen mit der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zumindest gleichwertigen Grad der Zugänglichkeit gewährleisten.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 veröffentlicht, so wird der erste dieser Durchführungsrechtsakte bis zum 23. Dezember 2018 erlassen.
(3) Wurden keine Referenzen von harmonisierten Norm gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht, so wird bei Inhalten von Websites, die die einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst werden, erfüllen.
Wurden keine Referenzen von harmonisierten Norm gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht und liegen keine technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vor, so wird bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst werden, erfüllen.
(4) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zur Änderung des Absatzes 3 dieses Artikels durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zu erlassen, um auf eine jüngere Fassung dieser Norm oder auf eine europäische Norm zu deren Ersetzung Bezug zu nehmen, falls diese Fassung oder Norm die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt und einen mit der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zumindest gleichwertigen Grad an Zugänglichkeit gewährleistet.
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