Artikel 7 RL 2016/2102/EU

Zusätzliche Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen und diese regelmäßig aktualisieren.

Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht.

Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und muss auf der Website der öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein.

Die Erklärung enthält Folgendes:

a)
eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen Alternativen;
b)
eine Beschreibung und eine Verlinkung des Feedback-Mechanismus, mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 mitteilen und die gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 5 ausgenommenen Informationen anfordern können;
c)
einen Link zu dem in Artikel 9 beschriebenen Durchsetzungsverfahren, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Stellen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer vernünftigen Frist angemessen reagieren.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum 23. Dezember 2018 an.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 auf andere als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu erleichtern.

(4) Die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen schulen.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen Anwendungen und die Möglichkeit gemäß diesem Artikel, Feedback bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu erteilen, zu sensibilisieren.

(6) Für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 8 erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit auf Unionsebene der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen und die Überprüfung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Überwachungsmethode, der marktbezogenen und technologischen Entwicklungen und der Fortschritte beim barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen.

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