Artikel 8 RL 2016/2102/EU
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen periodisch, inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen, und wenden dabei die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Überwachungsmethode an.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methode für die Überwachung, ob Websites und mobile Anwendungen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen. Diese Methode muss transparent, übertragbar, vergleichbar, reproduzierbar und leicht zu handhaben sein. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.
(3) Die in Absatz 2 genannte Überwachungsmethode kann Sachverständigenanalyse berücksichtigen und umfasst Folgendes:
- a)
- Angaben zur Häufigkeit der Prüfungen sowie zur Auswahl von Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen, die zu überwachen sind;
- b)
- bei Websites Stichproben von Webseiten und der Inhalte dieser Seiten;
- c)
- bei mobilen Anwendungen die zu prüfenden Inhalte unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der ersten Freigabe der Anwendung und der nachfolgenden Updates der Funktionalitäten;
- d)
- eine Erläuterung, auf welche Weise die Erfüllung oder Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 ausreichend nachzuweisen ist, gegebenenfalls unter direkter Bezugnahme auf die einschlägigen Beschreibungen in der harmonisierten Norm bzw. — falls eine solche nicht existiert — in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen oder in der in Artikel 6 Absatz 3 genannten europäischen Norm, und
- e)
- bei Feststellung von Mängeln einen Mechanismus zur Bereitstellung von Daten und Informationen über die Einhaltung der in Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in einem Format, das von öffentlichen Stellen verwendet werden kann, um die Mängel zu beheben, und
- f)
- angemessene Vorkehrungen, einschließlich, falls erforderlich, Beispielen und Leitlinien, für automatische und manuelle Tests und Tests der Benutzerfreundlichkeit, in Kombination mit den Einstellungen für die Probenahme, in einer Weise, die mit der Häufigkeit der Prüfungen und der Berichterstattung vereinbar ist.
(4) Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. Dieser Bericht wird auf der Grundlage der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Modalitäten für die Berichterstattung erstellt. Der Bericht enthält auch Informationen über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens gemäß Artikel 9.
(5) In Zusammenhang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Maßnahmen enthält der erste Bericht auch Folgendes:
- a)
- eine Beschreibung der von den Mitgliedstaaten erstellten Mechanismen zur Beratung mit den einschlägigen Interessenträgern über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,
- b)
- Verfahren für die Veröffentlichung von Entwicklungen der Politik bezüglich der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,
- c)
- die in Bezug auf die Herstellung der Konformität mit den Vorschriften zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse und
- d)
- Informationen über Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.
Wenn die Mitgliedstaaten bei den in Unterabsatz 1 genannten Elementen wesentliche Änderungen vorgenommen haben, nehmen sie Informationen über die Änderungen in ihre nachfolgenden Berichte auf.
(6) Die Inhalte sämtlicher Berichte, die nicht die geprüften Websites, mobilen Anwendungen oder öffentlichen Stellen auflisten müssen, werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.
(7) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle benannt wurde, um die Überwachung und Berichterstattungsfunktionen durchzuführen.
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