Artikel 2 RL 2016/2284/EU
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Emissionen der in Anhang I genannten Schadstoffe aus sämtlichen Quellen im Gebiet der Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und in ihren Schadstoff-Überwachungsgebieten.
(2) Diese Richtlinie betrifft nicht Emissionen auf den Kanarischen Inseln, in den französischen überseeischen Departements, auf Madeira und den Azoren.
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