Artikel 3 RL 2016/2284/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Emission” die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punkt- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre;
- 2.
- „anthropogene Emissionen” atmosphärische Schadstoffemissionen, die mit Tätigkeiten des Menschen verbunden sind;
- 3.
- „Ozonvorläuferstoffe” Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und Kohlenmonoxid;
- 4.
- „Luftqualitätsziele” die Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen in Bezug auf die Expositionskonzentration für die Luftqualität gemäß der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 5.
- „Schwefeldioxid” oder SO2 alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, einschließlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide;
- 6.
- „Stickstoffoxide” oder NOx Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid;
- 7.
- „flüchtige organische Verbindungen außer Methan” oder „NMVOC” alle organischen Verbindungen außer Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können;
- 8.
- „Feinstaub” oder PM2,5 Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern (μm);
- 9.
- „Ruß” (black carbon, BC) kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel;
- 10.
- „nationale Emissionsreduktionsverpflichtung” die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Reduktion der Emissionen eines Stoffes; ausgedrückt als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen;
- 11.
- „Lande- und Startzyklus” der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 3000 Fuß stattfinden;
- 12.
- „internationaler Seeverkehr” Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden;
- 13.
- „Schadstoff-Überwachungsgebiet” ein Seegebiet, das maximal 200 Seemeilen über die Basislinien, ab denen die Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird, hinausreicht und von einem Mitgliedstaat zwecks Vermeidung, Reduktion und Beschränkung der Verunreinigung durch Schiffe in Einklang mit geltenden internationalen Vorschriften und Normen eingerichtet wurde;
- 14.
- „Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle” Rechtsvorschriften der Union, die auf eine Reduktion der Emissionen der unter diese Richtlinie fallenden Luftschadstoffe durch Minderungsmaßnahmen an der Quelle abzielen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3).
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