Artikel 5 RL 2016/2284/EU

Flexibilitätsregelungen

(1) Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit Anhang IV Teil 4 ihre nationalen Jahresemissionsinventare für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub anpassen, wenn die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung ihrer nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen würde.

Um festzustellen, ob die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang IV Teil 4 erfüllt sind, gelten die Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Jahre 2020 bis 2029 als am 4. Mai 2012 festgelegt.

Ab 2025 gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen für Anpassungen in Fällen, in denen gemäß Anhang IV Teil 4 Nummer 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter Kategorien Emissionsfaktoren oder Methoden verwendet werden, die sich sehr von jenen unterscheiden, die als Folge der Umsetzung einer bestimmten Norm nach den Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle zu erwarten waren:

a)
Der betreffende Mitgliedstaat weist nach, nachdem er den Ergebnissen der nationalen Inspektions- und Durchsetzungsprogramme zur Überwachung der Wirkung der Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle Rechnung getragen hat, dass die sehr unterschiedlichen Emissionsfaktoren nicht auf die innerstaatliche Umsetzung oder Durchführung dieser Rechtsvorschriften zurückzuführen sind;
b)
der betreffende Mitgliedstaat hat die Kommission, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 prüft, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, über die signifikant unterschiedlichen Emissionsfaktoren informiert.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr aufgrund eines außergewöhnlich strengen Winters oder eines außergewöhnlich trockenen Sommers seine Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann, so darf er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen den Mittelwert seiner nationalen jährlichen Emissionen aus dem betreffenden Jahr sowie dem vorherigen und dem darauffolgenden Jahr zugrunde legen, sofern dieser Mittelwert die sich aus der Reduktionsverpflichtung des Mitgliedstaats ergebende nationale jährlichen Emissionsmenge nicht übersteigt.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat, für den in Anhang II eine oder mehrere im Vergleich zur kosteneffizienten Reduktion nach dem TSAP-Bericht Nr. 16 strengere Reduktionsverpflichtungen festgelegt sind, in einem bestimmten Jahr seine einschlägigen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann, nachdem er alle kosteneffizienten Maßnahmen umgesetzt hat, so gelten seine einschlägigen Emissionsreduktionsverpflichtungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern er diese Nichteinhaltung in dem betreffenden Zeitraum durch eine vergleichbare Emissionsreduktion bei einem anderen in Anhang II genannten Schadstoff kompensiert.

(4) Die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 gelten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als eingehalten, wenn sich die Nichteinhaltung seiner Emissionsreduktionsverpflichtungen für die betreffenden Schadstoffe aus einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbrechung oder einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust von Kapazitäten im Strom- und/oder Wärmeversorgungs- oder -erzeugungssystem ergibt, die/der nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar war, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass zur Gewährleistung der Einhaltung alle angemessenen Anstrengungen, einschließlich der Durchführung neuer Maßnahmen und Strategien, unternommen wurden und weiterhin unternommen werden, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten; und
b)
der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Durchführung weiterer Maßnahmen und Strategien — zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen und Strategien — unverhältnismäßige Kosten verursachen, die nationale Energieversorgungssicherheit erheblich gefährden oder einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung der Gefahr der Energiearmut aussetzen würde.

(5) Mitgliedstaaten, die die Absatz 1, 2, 3 oder 4 anwenden wollen, teilen dies der Kommission bis zum 15. Februar des betreffenden Berichtsjahres mit. Dabei übermitteln sie die betreffenden Schadstoffe und Sektoren und, sofern verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf die nationalen Emissionsinventare.

(6) Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur prüft und beurteilt die Kommission, ob die Inanspruchnahme einer der Flexibilitätsregelungen für ein bestimmtes Jahr die einschlägigen Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Anhang IV Teil 4 oder gegebenenfalls der Absätze 2, 3 oder 4 dieses Artikels erfüllt.

Läuft nach Auffassung der Kommission die Inanspruchnahme einer bestimmten Flexibilitätsregelung den einschlägigen Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Anhang IV Teil 4 oder der Absätze 2, 3 oder 4 dieses Artikels zuwider, so erlässt sie innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 einen Beschluss, in dem sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilt, dass sie die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelung nicht genehmigen kann, und diese Ablehnung begründet. Hat die Kommission innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 keinen Einwand erhoben, erachtet der betreffende Mitgliedstaat die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelung als für das betreffende Jahr gültig und genehmigt.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die genauen Regeln für die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Flexibilitätsregelungen präzisiert werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Die Kommission berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 6 und 7 die einschlägigen Leitfäden, die im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens erstellt wurden.

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