Artikel 6 RL 2016/2284/EU
Nationale Luftreinhalteprogramme
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt, verabschiedet und führt sein jeweiliges nationales Luftreinhalteprogramm in Einklang mit Anhang III Teil 1 durch, um seine anthropogenen Jahresemissionen gemäß Artikel 4 zu begrenzen und zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat muss bei der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung des in Absatz 1 genannten Programms
- a)
- bewerten, in welchem Umfang sich nationale Emissionsquellen voraussichtlich auf die Luftqualität in seinem Hoheitsgebiet und in benachbarten Mitgliedstaaten auswirken, wobei er gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Programms für die Messung und Auswertung der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung (EMEP) gemäß dem Protokoll zum LRTAP-Übereinkommen betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa erhobene Daten und entwickelte Methoden verwendet;
- b)
- die Notwendigkeit berücksichtigen, Luftschadstoffemissionen zu reduzieren, um die Luftqualitätsziele in seinem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten zu erreichen;
- c)
- bei der Einführung von Maßnahmen zur Erfüllung seiner nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Feinstaub Emissionsreduktionsmaßnahmen für Ruß prioritär behandeln;
- d)
- Kohärenz mit anderen einschlägigen Plänen und Programmen, die aufgrund von nationalen oder Unionsrechtsvorschriften aufgestellt wurden, sicherstellen.
Um die einschlägigen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen, beziehen die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Luftreinhalteprogrammen die obligatorischen Emissionsreduktionsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 2 ein und können die fakultativen Emissionsreduktionsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 2 oder Maßnahmen mit vergleichbarer Minderungswirkung in diese Programme einbeziehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat aktualisiert das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 werden die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten Emissionsreduktionsstrategien und -maßnahmen innerhalb von 18 Monaten aktualisiert, nachdem die letzten nationalen Emissionsinventare oder nationalen Emissionsprognosen übermittelt wurden, wenn den übermittelten Daten zufolge die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder die Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten konsultieren in Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer besonderen Umweltzuständigkeit auf sämtlichen Ebenen den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement die Durchführung des nationalen Luftreinhalteprogramms von besonderem Belang sein dürfte, zu dem Entwurf ihres nationalen Luftreinhalteprogramms und zu wesentlichen Aktualisierungen des Programms vor Programmende.
(6) Gegebenenfalls werden grenzüberschreitende Konsultationen durchgeführt.
(7) Gegebenenfalls erleichtert die Kommission die Aufstellung und Durchführung der nationalen Luftreinhalteprogramme durch den Austausch bewährter Verfahren.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Anpassung von Anhang III Teil 2 an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens einschließlich des technischen Fortschritts zu ändern.
(9) Die Kommission kann Leitlinien für die Aufstellung und Durchführung der nationalen Luftreinhalteprogramme veröffentlichen.
(10) Die Kommission gibt außerdem im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format der Luftreinhalteprogramme der Mitgliedstaaten vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 erlassen.
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