ANHANG I RL 2016/2284/EU
ÜBERWACHUNG VON UND BERICHTERSTATTUNG ÜBER EMISSIONEN IN DIE LUFT
Punkt | Schadstoffe | Zeitreihe | Berichterstattungsfrist |
---|---|---|---|
Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien(1) gemäß NFR(2) |
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Jährlich, ab 1990 bis Berichtsjahr minus 2 (X-2) | 15. Februar(9) |
Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien(2) gemäß NFR |
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Jährlich, ab 2000 bis Berichtsjahr minus 2 (X-2) | 15. Februar(9) |
Punkt | Schadstoffe | Zeitreihe | Berichterstattungsfrist |
---|---|---|---|
Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien(10) gemäß NFR |
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Jährlich, ab 1990 (TSP: 2000) bis Berichtsjahr minus 2 (X-2) | 15. Februar |
Punkt | Schadstoffe | Zeitreihe/Zieljahre | Berichterstattungsfrist |
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Nationale Rasterdaten über Emissionen, nach Quellenkategorien (GNFR) |
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Alle vier Jahre, Berichtsjahr minus 2 (X-2), ab 2017 |
1. Mai(13) |
Große Punktquellen, (LPS) nach Quellenkategorien (GNFR) |
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Alle vier Jahre, Berichtsjahr minus 2 (X-2), ab 2017 |
1. Mai(13) |
Emissionsprognosen, nach Quellenkategorien gemäß NFR |
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Alle zwei Jahre für die Prognosejahre 2020, 2025 und 2030 sowie, sofern verfügbar, 2040 und 2050 ab 2017 |
15. März |
Punkt | Schadstoffe | Zeitreihe/Zieljahre | Berichterstattungsfrist |
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Informativer Inventarbericht |
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Alle Jahre (wie in den Tabellen A, B und C angegeben) |
15. März |
Fußnote(n):
- (1)
Natürliche Emissionen werden nach den im LRTAP-Übereinkommen und im EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen festgelegten Methoden gemeldet. Sie werden nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.
- (2)
Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR — Nomenclature for reporting) gemäß dem LRTAP-Übereinkommen.
- (3)
Cd (Cadmium), Hg (Quecksilber), Pb (Blei).
- (4)
POP (persistente organische Schadstoffe).
- (5)
PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).
- (6)
PCB (polychlorierte Biphenyle).
- (7)
HCB (Hexachlorbenzol).
- (8)
PM10 sind Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (μm).
- (9)
Enthält ein Bericht Fehler, so ist er spätestens nach vier Wochen mit einer genauen Erläuterung der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.
- (10)
Natürliche Emissionen werden nach den im LRTAP-Übereinkommen und im EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen festgelegten Methoden gemeldet. Sie werden nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.
- (11)
As (Arsen), Cr (Chrom), Cu (Kupfer), Ni (Nickel), Se (Selen), Zn (Zink).
- (12)
TSP (Gesamtschwebstaub).
- (13)
Enthält ein Bericht Fehler, so ist er innerhalb von vier Wochen mit einer eindeutigen Erläuterung der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.
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