ANHANG IV RL 2016/2284/EU

METHODEN FÜR DIE ERSTELLUNG UND AKTUALISIERUNG DER NATIONALEN EMISSIONSINVENTARE UND -PROGNOSEN, INFORMATIVEN INVENTARBERICHTE UND ANGEPASSTEN EMISSIONSINVENTARE GEMÄSS ARTIKEL 5 UND ARTIKEL 8

Für die in Anhang I genannten Schadstoffe erstellen die Mitgliedstaten nach den von den Vertragsparteien des LRTAP-Übereinkommens anerkannten Methoden (EMEP-Leitlinien für die Berichterstattung) nationale Emissionsinventare, gegebenenfalls angepasste nationale Emissionsinventare, nationale Emissionsprognosen, räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und informative Inventarberichte und stützen sich dabei auf den im Übereinkommen genannten EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen (EMEP-/EUA-Leitfaden). Darüber hinaus sind nach demselben Leitfaden zusätzliche Angaben, insbesondere Aktivitätsdaten, zu erstellen, die für die Bewertung der nationalen Emissionsinventare und -prognosen erforderlich sind. Die Beachtung der EMEP-Leitlinien für die Berichterstattung berührt nicht die in diesem Anhang spezifizierten zusätzlichen Modalitäten oder die in Anhang I spezifizierten Anforderungen an die Berichtsnomenklatur, die Zeitreihen und die Berichterstattungsfristen.

TEIL 1

1.
Die nationalen Emissionsinventare müssen transparent, kohärent, vergleichbar, vollständig und genau sein.
2.
Die Emissionen aus ermittelten Schlüsselkategorien sind nach den im EMEP-/EUA-Leitfaden festgelegten Methoden zu berechnen, wobei eine Methode mindestens der Ebene 2 oder einer höheren (detaillierten) Ebene anzuwenden ist.

Die Mitgliedstaaten können die nationalen Emissionsinventare nach anderen wissenschaftlich fundierten und kompatiblen Methoden erstellen, wenn diese Methoden genauere Ergebnisse liefern als die Standardmethoden im EMEP-/EUA-Leitfaden.

3.
Für Verkehrsemissionen berechnen und übermitteln die Mitgliedstaaten die Emissionen nach Maßgabe der an Eurostat übermittelten nationalen Energiebilanzen.
4.
Emissionen aus dem Straßenverkehr werden anhand der in dem betreffenden Mitgliedstaat verkauften Kraftstoffe(1) berechnet und mitgeteilt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Emissionen aus dem Straßenverkehr auch auf Basis der in dem betreffenden Mitgliedstaat verbrauchten Kraftstoffe oder der zurückgelegten Kilometer mitteilen.
5.
Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre nationalen Jahresemissionen ausgedrückt in der im NFR-Mitteilungsmuster des LRTAP-Übereinkommens vorgegebenen anwendbaren Einheit.

TEIL 2

1.
Die nationalen Emissionsprognosen müssen transparent, kohärent, vergleichbar, vollständig und genau sein, und die übermittelten Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)
die genaue Angabe der in den Prognosen berücksichtigten angenommenen oder geplanten Strategien und Maßnahmen;
b)
gegebenenfalls die Ergebnisse der für die Prognosen durchgeführten Sensibilitätsanalysen;
c)
eine Beschreibung der angewandten Methoden, Modelle, zugrunde liegenden Hypothesen sowie der wichtigsten Input- und Output-Parameter.

2.
Emissionsprognosen werden nach Quellenkategorien gemäß der NFR geschätzt und gemeldet. Falls dies aufgrund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die Berichterstattung auf einer stärker aggregierten Ebene aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln für jeden Schadstoff in Einklang mit dem EMEP-/EUA-Leitfaden Prognosen für ein Szenario „mit Maßnahmen” (angenommene Maßnahmen) und gegebenenfalls für ein Szenario „mit zusätzlichen Maßnahmen” (geplante Maßnahmen).
3.
Die nationalen Emissionsprognosen stimmen mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das Jahr X-3 und mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) übermittelten Prognosen überein.

TEIL 3

Die informativen Inventarberichte werden im Einklang mit den EMEP-Leitlinien für die Berichterstattung erstellt und nach dem darin festgelegten Muster für Inventarberichte übermittelt. Der Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Beschreibungen, Verweise und Informationsquellen zu den spezifischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten, sowie die Gründe für ihre Wahl;
b)
eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kategorien von Emissionsquellen;
c)
Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssicherung und Prüfung;
d)
eine Beschreibung der institutionellen Regelung für die Erstellung des Inventars;
e)
Neuberechnungen und geplante Verbesserungen;
f)
soweit relevant, Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4;
g)
soweit relevant, Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren;
h)
eine knappe Zusammenfassung.

TEIL 4

1.
Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Anpassung seines nationalen Emissionsinventars vorschlägt, übermittelt der Kommission zusammen mit dem Vorschlag mindestens die folgenden Unterlagen:

a)
den Nachweis, dass die betreffende(n) nationale(n) Emissionsreduktionsverpflichtung(en) nicht erfüllt wird/werden;
b)
den Nachweis, inwieweit die Anpassung des Emissionsinventars das Ausmaß der Nichterfüllung reduziert und zur Einhaltung der jeweiligen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtung(en) beiträgt;
c)
eine Schätzung, ob und wenn ja, wann die betreffende(n) nationale(n) Emissionsreduktionsverpflichtung(en) erfüllt sein wird/werden, auf der Grundlage der nationalen Emissionsprognosen ohne Anpassung;
d)
der Nachweis, dass die Anpassung mit einem oder mehreren der drei nachstehend genannten Umstände vereinbar ist. Gegebenenfalls kann auf relevante frühere Anpassungen verwiesen werden:

i)
bei neuen Kategorien von Emissionsquellen:

den Nachweis, dass die neue Emissionsquellenkategorie in der wissenschaftlichen Literatur und/oder im EMEP-/EUA-Leitfaden anerkannt ist;

den Nachweis, dass diese Quellenkategorie zu dem Zeitpunkt, an dem die Emissionsreduktionsverpflichtung festgelegt wurde, nicht im damals einschlägigen Emissionsinventar enthalten war;

den Nachweis, dass die Emissionen aus einer neuen Quellenkategorie dazu beitragen, dass der Mitgliedstaaten seine Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann, zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung der Methode, Daten und Emissionsfaktoren, anhand deren diese Schlussfolgerung gezogen wurde;

ii)
in Fällen, in denen zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter Kategorien sehr unterschiedliche Emissionsfaktoren verwendet wurden:

eine Beschreibung der ursprünglichen Emissionsfaktoren, einschließlich einer eingehenden Beschreibung der wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung des Emissionsfaktors;

den Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Festlegung der Emissionsreduktionen die ursprünglichen Emissionsfaktoren zur Bestimmung dieser Emissionsreduktionen herangezogen wurden;

eine Beschreibung der aktualisierten Emissionsfaktoren, einschließlich genauer Angaben zur wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung des Emissionsfaktors;

einen Vergleich der anhand der ursprünglichen und der aktualisierten Emissionsfaktoren vorgenommenen Emissionsschätzungen, der zeigt, dass die Änderung der Emissionsfaktoren dazu beiträgt, dass der Mitgliedstaat seine Reduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann;

die Gründe, weswegen die Änderungen der Emissionsfaktoren für signifikant gehalten werden;

iii)
bei signifikanter Änderung der Methoden zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter Kategorien:

eine Beschreibung der ursprünglich angewandten Methode, einschließlich genauer Angaben zur wissenschaftlichen Grundlage, die für die Ableitung des Emissionsfaktors gedient hat;

den Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Festlegung der Emissionsreduktionen die ursprüngliche Methode zur Bestimmung dieser Emissionsreduktionen angewendet wurde;

eine Beschreibung der aktualisierten Methode, einschließlich einer eingehenden Beschreibung der wissenschaftlichen Grundlage, die für die Ableitung des Emissionsfaktors gedient hat;

einen Vergleich der anhand der ursprünglichen und der aktualisierten Methoden vorgenommenen Emissionsschätzungen, der zeigt, dass die Änderung der Methode dazu beiträgt, dass der Mitgliedstaat seine Reduktionsverpflichtung nicht erfüllen kann;

die Gründe, weswegen die Änderung der Methode für signifikant gehalten wird.

2.
Die Mitgliedstaaten können für Anpassungsverfahren, für die dieselben Voraussetzungen gelten, dieselben Informationen übermitteln, vorausgesetzt, jeder Mitgliedstaat legt die in Absatz 1 verlangten individuellen landesspezifischen Angaben vor.
3.
Die Mitgliedstaaten nehmen eine Neuberechnung der angepassten Emissionen vor, um so weit wie möglich die Konsistenz der Zeitreihe für jedes Jahr, für das die Anpassung(en) gilt/gelten, zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens dafür entscheiden können, die anhand der verbrauchten Kraftstoffe berechneten nationalen Gesamtemissionen als Grundlage für die Einhaltung der Verpflichtungen zu nehmen, können diese Option beibehalten, um die Kohärenz zwischen den völkerrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der Union sicherzustellen.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

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