ANHANG III RL 2016/2284/EU

INHALT DER GENANNTEN NATIONALEN LUFTREINHALTEPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 6 UND ARTIKEL 10

TEIL 1

1.
Die ersten nationalen Luftreinhalteprogramme gemäß den Artikeln 6 und 10 enthalten mindestens Folgendes:

a)
den nationalen politischen Rahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung, in dessen Kontext das Programm erarbeitet wurde, einschließlich der

i)
Politikprioritäten und ihr Bezug zu Prioritäten in anderen Politikbereichen, einschließlich der Klimapolitik, und gegebenenfalls der Landwirtschaft, der Industrie und des Verkehrs;
ii)
Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden;
iii)
mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielten Fortschritte bei der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität und des Umfangs der Einhaltung nationaler und Unionsverpflichtungen;
iv)
voraussichtlichen künftigen Entwicklung, wobei davon ausgegangen wird, dass sich bereits angenommene Strategien und Maßnahmen nicht verändern werden;

b)
die Politikoptionen, die für die Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum zwischen 2020 und 2029 und ab 2030 sowie der für 2025 vorgegebenen Emissionszwischenziele und zur weiteren Verbesserung der Luftqualität in Betracht gezogen werden, sowie die Analyse dieser Optionen und die angewandte Analysemethode; sofern verfügbar die einzelnen oder kombinierten Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen auf die Emissionsreduktion, die Luftqualität und die Umwelt sowie die damit verbundenen Unsicherheiten;
c)
die zur Verabschiedung vorgesehenen Strategien und Maßnahmen sowie den Zeitplan für ihre Verabschiedung, Durchführung und Überprüfung mit Angabe der zuständigen Behörden;
d)
gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe, weswegen die indikativen Emissionsziele für 2025 nicht erreicht werden können, ohne Maßnahmen zu treffen, die unverhältnismäßige Kosten verursachen;
e)
gegebenenfalls einen Bericht über die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 und sämtliche damit verbundene Umweltauswirkungen;
f)
eine Bewertung der Art und Weise, auf die ausgewählte Strategien und Maßnahmen Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen wichtigen Politikbereichen gewährleisten.

2.
Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß den Artikeln 6 und 10 umfassen mindestens Folgendes:

a)
eine Bewertung der mit der Durchführung des Programms, der Emissionsreduktion und der Reduktion der Schadstoffkonzentrationen erzielten Fortschritte;
b)
alle erheblichen Veränderungen des politischen Kontextes, der Bewertungen, des Programms oder dessen Durchführungszeitplans.

TEIL 2

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen den einschlägigen Ammoniak-Leitfaden und nutzen die besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU.

A.
Maßnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen

1.
Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen unter Berücksichtigung des UNECE-Verfahrenskodex für gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Reduktion der Ammoniak-Emissionen von 2014, der mindestens folgende Punkte abdeckt:

a)
Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs,
b)
Fütterungsstrategien,
c)
emissionsarme Ausbringungstechniken für Wirtschaftsdünger,
d)
emissionsarme Lagerungssysteme für Wirtschaftsdünger,
e)
emissionsarme Stallhaltungssysteme,
f)
Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.

2.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des UNECE-Leitfadens für Stickstoffbilanzen(1) eine nationale Stickstoffbilanz erstellen, um die Veränderungen bei den Gesamtverlusten von reaktivem Stickstoff aus der Landwirtschaft, einschließlich Ammoniak, Stickstoffoxid, Ammonium, Nitrate und Nitrite, zu überwachen.
3.
Die Mitgliedstaaten verbieten den Einsatz von Düngemitteln aus Ammoniumcarbonat und können die Ammoniakemissionen aus anorganischen Düngemitteln durch folgende Maßnahmen reduzieren:

a)
Ersetzung von Düngemitteln auf Harnstoffbasis durch Düngemittel auf Ammoniumnitratbasis;
b)
werden weiterhin harnstoffbasierte Düngemittel ausgebracht, Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;
c)
Förderung der Ersetzung von anorganischen Düngemitteln durch organische Düngemittel und, sofern weiterhin anorganische Düngemittel eingesetzt werden, deren Ausbringung im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird.

4.
Die Mitgliedstaaten können die Ammoniakemissionen aus Wirtschaftsdünger durch folgende Maßnahmen reduzieren:

a)
Reduktion der Emissionen infolge der Ausbringung von Gülle und Festmist auf Acker- und Grünland durch Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen, wobei folgende Bedingungen gelten:

i)
Ausbringung von Festmist und Gülle ausschließlich im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und den Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird;
ii)
keine Ausbringung von Festmist und Gülle, wenn der zu düngende Boden wassergesättigt, überflutet, gefroren oder schneebedeckt ist;
iii)
Ausbringung von Gülle auf Grünflächen mittels Schleppschlauch, Schleppschuh oder durch flache oder tiefe Injektion;
iv)
Einarbeitung von Festmist oder Gülle, die auf Ackerland ausgebracht werden, innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringen;

b)
Reduktion von Emissionen aus außerhalb von Ställen gelagertem Wirtschaftsdünger nach folgendem Verfahren:

i)
für nach dem 1. Januar 2022 angelegte Güllelager Verwendung emissionsarmer Lagersysteme oder -techniken, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 60 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen; für bereits bestehende Güllelager beträgt dieser Wert 40 %;
ii)
Überdachung von Festmistlagern;
iii)
Sicherstellung, dass die landwirtschaftlichen Betriebe über eine ausreichende Kapazität für die Lagerung von Wirtschaftsdünger verfügen, damit der Wirtschaftsdünger nur zu Zeiten ausgebracht wird, die für Pflanzenwachstum geeignet sind;

c)
Reduktion von Emissionen aus Ställen durch Verwendung von Systemen, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 20 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;
d)
Reduktion von Emissionen aus Mist durch Strategien der eiweißreduzierten Fütterung, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 10 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen.

B.
Emissionsreduktionsmaßnahmen zur Begrenzung der Feinstaub- und Rußemissionen

1.
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des Anhangs II zur „Cross-Compliance” der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) die Verbrennung von landwirtschaftlichen Ernterückständen und -abfällen sowie von forstwirtschaftlichen Rückständen auf der Fläche verbieten.

Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung eines gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Verbots und setzen es durch. Ausnahmen von einem solchen Verbot dürfen lediglich für Vorsorgeprogramme zur Vermeidung unkontrollierter Flächenbrände, zur Schädlingsbekämpfung oder zum Schutz der biologischen Vielfalt gewährt werden.

2.
Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Ernterückständen auf der Grundlage folgender Verfahren erstellen:

a)
Verbesserung der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Ernterückständen;
b)
bessere Techniken für die Einarbeitung von Ernterückständen;
c)
alternative Verwendung von Ernterückständen;
d)
Verbesserung der Nährstoffbilanz und der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Wirtschaftsdünger in der für optimales Pflanzenwachstum erforderlichen Menge und durch Vermeidung des Verbrennens von Wirtschaftsdünger oder Strohtiefstreu.

C.
Verhinderung von Folgen für landwirtschaftliche Kleinbetriebe

Beim Ergreifen der in den Abschnitten A und B aufgeführten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Folgen für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe von den Maßnahmen ausnehmen, wenn dies im Hinblick auf die geltenden Reduktionsverpflichtungen machbar und angemessen ist.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2012/10, ECE/EB.AIR/113/Add 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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