Artikel 14 RL 2016/2341/EU

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die EbAV jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen für sämtliche von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme verfügen müssen.

(2) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zulassen, dass eine EbAV für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der EbAV in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren Finanzierungsplan mit einem Zeitplan, damit die Anforderungen nach Absatz 1 wieder erfüllt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die betreffende EbAV muss einen konkreten und realisierbaren Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll. Der Plan muss den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern zugänglich gemacht und/oder von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates genehmigt werden.
b)
Bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation der EbAV zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versorgungsanwärter, die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt oder um ein System, das vom Umlageverfahren bzw. der teilweisen Kapitaldeckung zur vollständigen Kapitaldeckung übergeht.
c)
Falls das Altersversorgungssystem in dem im ersten Satz des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgewickelt wird, unterrichtet die EbAV die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Die EbAV legt ein Verfahren für die Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte dieses Systems auf eine andere EbAV, ein Versicherungsunternehmen oder eine andere geeignete Einrichtung fest. Dieses Verfahren wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitgeteilt, und die Grundzüge des Verfahrens werden den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zugänglich gemacht.

(3) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit hinsichtlich sämtlicher verwalteten Altersversorgungssysteme vollständig kapitalgedeckt sein. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, greift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich ein und verlangt von der EbAV, sofort geeignete Maßnahmen auszuarbeiten und diese unverzüglich so umzusetzen, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger angemessen geschützt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.