Artikel 22 RL 2016/2341/EU

Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, sicherzustellen, dass Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie gegebenenfalls Personen oder Stellen, an die eine Schlüsselfunktion nach Artikel 31 ausgelagert wurde, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den folgenden Anforderungen genügen:

a)
fachliche Qualifikation:

i)
für Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, bedeutet dies, dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen gemeinschaftlich ausreichen, um ein solides und vorsichtiges Management der EbAV zu gewährleisten;
ii)
für Personen, die die versicherungsmathematische und die interne Revisionsfunktion wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen;
iii)
für Personen, die andere Schlüsselfunktionen wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen; und

b)
persönliche Zuverlässigkeit: sie sind zuverlässig und integer.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, sich zu vergewissern, dass die Personen, die die EbAV tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen.

(3) Verlangt ein Herkunftsmitgliedstaat von den Personen nach Absatz 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis, den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz geraten sind, oder beide genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs aus dem anderen Mitgliedstaat oder, falls der andere Mitgliedstaat kein Strafregister führt, die Vorlage einer gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind, an, die von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde.

(4) Stellt keine zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder des Herkunftsmitgliedstaats eine gleichwertige Urkunde nach Absatz 3 aus, so wird dieser Person gestattet, stattdessen eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.

In Herkunftsmitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, wird den Staatsangehörigen betreffender anderer Mitgliedstaaten gestattet, eine feierliche Erklärung vorzulegen, die er vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder vor einem Notar in einem dieser Mitgliedstaaten abgegeben hat. Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.

(5) Der in Absatz 3 genannte Nachweis, dass keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch in Form einer Erklärung vorgelegt werden, die der Staatsangehörige des betreffenden anderen Mitgliedstaats vor einer zuständigen Justizbehörde oder Trägerberufsvereinigung des anderen Mitgliedstaats abgegeben hat.

(6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden zuständig sind und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Ferner geben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden zum Zwecke der Unterlegung des Antrags auf Ausübung der in Artikel 11 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.

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