Artikel 24 RL 2016/2341/EU
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, über die folgenden Schlüsselfunktionen zu verfügen: eine Risikomanagement-Funktion, eine interne Revisionsfunktion und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion. Die EbAV ermöglichen den Inhabern einer Schlüsselfunktion die effektive, objektive, sachgemäße und unabhängige Ausführung ihrer Aufgaben.
(2) Die EbAV können zulassen, dass eine Person oder eine organisatorische Einheit mehrere Schlüsselfunktionen ausübt, mit Ausnahme der in Artikel 26 aufgeführten internen Revisionsfunktion, die von anderen Schlüsselfunktionen unabhängig ist.
(3) Die jeweilige mit einer Schlüsselfunktion betraute Einzelperson oder organisatorische Einheit darf nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im Trägerunternehmen wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV dieser gestatten, Schlüsselfunktionen von derselben Person oder organisatorischen Einheit wie das Trägerunternehmen wahrnehmen zu lassen, wenn die EbAV deutlich macht, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder damit umgeht.
(4) Die Inhaber einer Schlüsselfunktion teilen dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in ihrem Verantwortungsbereich mit, das entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.
(5) Trifft das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV nicht rechtzeitig geeignete Korrekturmaßnahmen, unterrichtet der Inhaber einer Schlüsselfunktion unbeschadet des Schutzes vor Selbstbelastung in folgenden Fällen die für die EbAV zuständige Behörde:
- a)
- wenn die EbAV nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit dem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, wesentliche gesetzliche Anforderungen nicht zu erfüllen, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV mitgeteilt wurde, und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern haben könnte, oder
- b)
- wenn die EbAV nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit in einem unter ihre Schlüsselfunktion fallenden Bereich in erheblicher Weise gegen für die EbAV und ihre Geschäftstätigkeit geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV mitgeteilt wurde.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Personen, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 5 unterrichten, entsprechenden Rechtsschutz.
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