Artikel 31 RL 2016/2341/EU

Outsourcing

(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten oder verlangen, dass in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV alle Tätigkeiten einschließlich Schlüsselfunktionen und des Managements dieser EbAV ganz oder teilweise Dienstleistern übertragen, die im Namen dieser EbAV tätig werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV, wenn sie Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten auslagern, für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie vollumfänglich verantwortlich bleiben.

(3) Das Outsourcing von Schlüsselfunktionen oder sonstiger Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:

a)
Beeinträchtigung der Qualität des Unternehmensführungssystems der betreffenden EbAV;
b)
übermäßige Steigerung des operationellen Risikos;
c)
Beeinträchtigung der Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Einhaltung der Verpflichtungen der EbAV durch diese zu überwachen;
d)
Gefährdung der kontinuierlichen und zufriedenstellenden Leistungserbringung für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.

(4) Die EbAV stellen das reibungslose Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten sicher, indem sie einen Dienstleister auswählen und die Tätigkeiten des Dienstleisters kontinuierlich überwachen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV, die Schlüsselfunktionen, das Management dieser EbAV oder sonstige unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten auslagern, mit dem Dienstleister eine schriftliche Vereinbarung schließen. Eine solche Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der EbAV und des Dienstleisters genau festlegen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV die zuständigen Behörden über das Outsourcing der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten frühzeitig informieren. Wenn es beim Outsourcing um Schlüsselfunktionen oder das Management von EbAV geht, werden die zuständigen Behörden darüber informiert, bevor die Vereinbarung über das betreffende Outsourcing in Kraft tritt. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass EbAV die zuständigen Behörden im Falle späterer wichtiger Entwicklungen in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten informieren.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, jederzeit von den EbAV und den Dienstleistern Informationen über ausgelagerte Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten zu verlangen.

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