Artikel 44 RL 2016/2341/EU

Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden

Auf Anfrage eines Versorgungsanwärters, eines Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt die EbAV folgende zusätzlichen Informationen zur Verfügung:

a)
den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Artikel 29 oder, wenn eine EbAV für mehr als ein Altersversorgungssystem verantwortlich ist, den Jahresabschluss und den Bericht für das ihn betreffende System;
b)
die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik nach Artikel 30;
c)
alle weiteren Angaben zu den Annahmen, die für die Erstellung der Projektionen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden.

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