Artikel 46 RL 2016/2341/EU
Umfang der Beaufsichtigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:
- a)
- Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;
- b)
- versicherungstechnische Rückstellungen;
- c)
- Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- d)
- aufsichtsrechtliche Eigenmittel;
- e)
- verfügbare Solvabilitätsspanne;
- f)
- geforderte Solvabilitätsspanne;
- g)
- Anlagevorschriften;
- h)
- Vermögensverwaltung;
- i)
- Unternehmensführungssystem und
- j)
- Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.