Artikel 48 RL 2016/2341/EU

Eingriffsrechte und Pflichten der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV über solide Verfahren der Verwaltungs- und Rechnungslegung sowie angemessene interne Kontrollverfahren verfügen muss.

(2) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen gemäß dieser Richtlinie festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängt worden sind und gegen die kein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde, umgehend öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen Personen bekannt machen. Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, kann die zuständige Behörde entscheiden, die Bekanntmachung zu verschieben, von der Bekanntmachung abzusehen oder die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt zu machen.

(5) Jede Entscheidung zum Verbot oder zur Beschränkung der Tätigkeit einer EbAV muss genau begründet und der betroffenen EbAV mitgeteilt werden. Die Entscheidung muss auch der EIOPA mitgeteilt werden, die sie bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne des Artikels 11 an alle zuständigen Behörden weiterleitet.

(6) Die zuständigen Behörden können darüber hinaus die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer EbAV einschränken oder untersagen, wenn insbesondere die EbAV

a)
keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten gebildet hat oder nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt;
b)
nicht über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügt.

(7) Zur Wahrung der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger können die zuständigen Behörden die Befugnisse, die den eine in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV leitenden Personen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates zustehen, ganz oder teilweise einem f Bevollmächtigten übertragen, der fachlich qualifiziert ist, diese Befugnisse auszuüben..

(8) Die zuständigen Behörden können die Tätigkeit einer in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV insbesondere untersagen oder einschränken, wenn

a)
die EbAV die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt,
b)
die EbAV die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr erfüllt,
c)
die EbAV ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich verletzt,
d)
die EbAV bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht einhält.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die in Bezug auf eine EbAV auf der Grundlage der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffenen Entscheidungen vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können.

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