Artikel 57 RL 2016/2341/EU

Offenlegung von Informationen gegenüber den für die Finanzgesetze zuständigen Behörden

(1) Artikel 52 Absatz 1, Artikel 53 und Artikel 58 Absatz 1 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die Offenlegung vertraulicher Informationen zwischen zuständigen Behörden und anderen Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Überwachung von EbAV, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierdienstleistungen und Versicherungsunternehmen zuständig sind, oder zwischen den zuständigen Behörden und den von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.

Diese Offenlegung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der aufsichtlichen Kontrolle, der Prävention oder der Auflösung von EbAV in finanzieller Schieflage erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, Anforderungen an die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die mindestens den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die aufgrund von Artikel 55 oder im Wege von Vor-Ort-Prüfungen erlangten Informationen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von EbAV gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder einem Rechnungshof in ihrem Land sowie anderen mit Untersuchungen betrauten Stellen in ihrem Land gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die betreffenden Stellen sind nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften befugt, Untersuchungen oder Prüfungen zu den Maßnahmen von Behörden vorzunehmen, die für die Beaufsichtigung von EbAV oder die für eine solche Beaufsichtigung geltenden Rechtsvorschriften zuständig sind.
b)
Die Informationen sind zur Wahrnehmung der unter Buchstabe a genannten Befugnisse unbedingt erforderlich.
c)
Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen nach dem nationalen Recht Bestimmungen über das Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen gleichwertig sind.
d)
Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörden, von denen sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörden zugestimmt haben.

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