Artikel 59 RL 2016/2341/EU
Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und die EIOPA macht diese Informationen auf ihrer Website zugänglich.
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