Artikel 10 RL 2016/800/EU

Begrenzung des Freiheitsentzugs

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Freiheitsentzug bei Kindern in jeder Phase des Verfahrens auf den kürzesten angemessenen Zeitraum begrenzt wird. Dem Alter und der individuellen Situation des Kindes sowie den besonderen Umständen des Falles ist gebührend Rechnung zu tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Freiheitsentzug, insbesondere Haft, bei Kindern nur als letztes Mittel eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Inhaftierung auf einer begründeten Entscheidung beruht, die der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine derartige Entscheidung unterliegt auch einer regelmäßigen, in angemessenen Zeitabständen erfolgenden Überprüfung durch ein Gericht, die entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Kindes, des Rechtsbeistands des Kindes oder einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, durchgeführt wird. Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Entscheidungen nach diesem Absatz unverzüglich getroffen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.