Artikel 9 RL 2016/800/EU
Audiovisuelle Aufzeichnung der Befragung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde während des Strafverfahrens durchgeführte Befragungen audiovisuell aufgezeichnet werden, wenn dies unter den Umständen des Falles verhältnismäßig ist, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob ein Rechtsbeistand zugegen oder dem Kind die Freiheit entzogen ist, sofern das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung ist.
(2) Sofern nicht audiovisuell aufgezeichnet wird, wird die Befragung auf andere Art und Weise aufgezeichnet, etwa mit einem schriftlichen Protokoll, das gebührend überprüft wird.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit, Fragen ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung des Kindes zu stellen, ohne dass eine audiovisuelle Aufzeichnung erfolgt, unberührt.
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