Artikel 12 RL 2016/800/EU

Besondere Behandlung bei Freiheitsentzug

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass inhaftierte Kinder von Erwachsenen getrennt untergebracht werden, es sei denn, dem Kindeswohl entspricht etwas anderes.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass Kinder, die sich in Polizeigewahrsam befinden, von Erwachsenen getrennt untergebracht werden, es sei denn:

a)
es wird davon ausgegangen, dem Kindeswohl entspricht etwas anderes, oder
b)
es ist in der Praxis ausnahmsweise nicht möglich, dies zu tun, sofern die gemeinsame Unterbringung von Kindern mit Erwachsenen in einer Weise erfolgt, die mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, ein inhaftiertes Kind bei Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin getrennt von anderen inhaftierten Erwachsenen unterzubringen, sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände dieser Person gerechtfertigt ist und mit dem Wohl der Kinder vereinbar ist, die mit dieser Person inhaftiert sind.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Absatzes 3 können Kinder mit jungen Erwachsenen inhaftiert sein, es sei denn, dies widerspricht dem Kindeswohl.

(5) Befinden sich Kinder in Haft, so treffen die Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen, um

a)
ihre gesundheitliche sowie ihre körperliche und geistige Entwicklung zu gewährleisten und zu schützen,
b)
ihr Recht auf Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten, auch wenn die Kinder physische oder sensorische Beeinträchtigungen oder Lernschwierigkeiten haben,
c)
die wirksame und regelmäßige Ausübung ihres Rechts auf Familienleben zu gewährleisten,
d)
den Zugang zu Programmen zu gewährleisten, mit denen ihre Entwicklung und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden, und
e)
die Achtung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu gewährleisten.

Die gemäß diesem Absatz getroffenen Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und der Dauer der Haft angemessen sein.

Unterabsatz 1 Buchstabe a und e gilt auch für andere Arten des Freiheitsentzugs als Haft. Die getroffenen Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und diesen Arten des Freiheitsentzugs angemessen sein.

Unterabsatz 1 Buchstabe b, c und d gilt für andere Arten des Freiheitsentzugs als Haft nur soweit dies angemessen und verhältnismäßig in Bezug auf die Art und Dauer dieser Arten ist.

(6) Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Kindern, denen die Freiheit entzogen ist, sobald wie möglich den Träger der elterlichen Verantwortung treffen können, wenn dies mit den Erfordernissen der Ermittlungen und den operativen Erfordernissen vereinbar ist. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Benennung oder Bestellung eines anderen geeigneten Erwachsenen gemäß Artikel 5 oder 15.

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