Artikel 13 RL 2016/800/EU

Zügige und sorgfältige Bearbeitung der Fälle

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Strafverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, mit Vorrang und mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder immer auf eine Art und Weise behandelt werden, die ihre Würde schützt und die ihrem Alter, ihrem Reifegrad und ihrem Verständnis entspricht und jegliche besonderen Bedürfnissen einschließlich etwaiger Kommunikationsschwierigkeiten, die sie möglicherweise haben, berücksichtigt.

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