Artikel 14 RL 2016/800/EU

Recht auf Schutz der Privatsphäre

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Privatsphäre von Kindern während des Strafverfahrens geschützt wird.

(2) Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten entweder vor, dass Gerichtsverhandlungen, an denen Kinder beteiligt sind, grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, oder sie räumen Gerichten die Möglichkeit ein, zu entscheiden, diese Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 nicht öffentlich verbreitet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten legen den Medien unter Achtung der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Freiheit und Pluralität der Medien nahe, dass sie Maßnahmen zur Selbstregulierung ergreifen, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen.

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