Artikel 15 RL 2016/800/EU
Recht des Kindes auf Begleitung durch den Träger der elterlichen Verantwortung während des Verfahrens
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder das Recht haben, sich vom Träger der elterlichen Verantwortung bei Gerichtsverhandlungen begleiten zu lassen, an denen sie beteiligt sind.
(2) Ein Kind hat das Recht, von einem anderen geeigneten Erwachsenen begleitet zu werden, der von dem Kind benannt wird und von der zuständigen Behörde akzeptiert wird, wenn die Anwesenheit des Trägers der elterlichen Verantwortung, der das Kind bei Gerichtsverhandlungen begleitet,
- a)
- dem Kindeswohl abträglich sein würde,
- b)
- nicht möglich ist, weil — nach Vornahme angemessener Anstrengungen — kein Träger der elterlichen Verantwortung erreichbar oder seine Identität unbekannt ist, oder
- c)
- aufgrund objektiver und tatsächlicher Umstände das Strafverfahren erheblich gefährdet werden würde.
Wenn das Kind keinen anderen geeigneten Erwachsenen benannt hat oder wenn der vom Kind benannte Erwachsene von der zuständigen Behörde nicht akzeptiert wird, bestellt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine andere geeignete Person zur Begleitung des Kindes. Diese Person kann auch ein Vertreter einer Behörde oder einer anderen für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern verantwortliche Einrichtung sein.
(3) Fallen die Umstände weg, die zur Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe a, b oder c führten, hat das Kind das Recht, sich bei allen weiteren Gerichtsverhandlungen vom Träger der elterlichen Verantwortung begleiten zu lassen.
(4) Über das Recht gemäß Absatz 1 hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kinder das Recht haben, von dem Träger der elterlichen Verantwortung oder einem anderen geeigneten Erwachsenen gemäß Absatz 2 während anderer Phasen des Verfahrens als den Gerichtsverhandlungen begleitet zu werden, in denen das Kind anwesend ist, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass
- a)
- es dem Kindeswohl dient, von dieser Person begleitet zu werden, und
- b)
- die Anwesenheit dieser Person das Strafverfahren nicht beeinträchtigt.
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