Artikel 5 RL 2016/800/EU

Recht des Kindes auf Information des Trägers der elterlichen Verantwortung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Träger der elterlichen Verantwortung möglichst rasch die Informationen mitgeteilt werden, auf deren Erhalt das Kind gemäß Artikel 4 ein Recht hat.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden einem anderen geeigneten Erwachsenen, der von dem Kind benannt und von der zuständigen Behörde als solcher akzeptiert wird, erteilt, wenn die Unterrichtung des Trägers der elterlichen Verantwortung gemäß Absatz 1:

a)
dem Kindeswohl abträglich sein würde,
b)
nicht möglich ist, weil — nach Vornahme angemessener Anstrengungen — kein Träger der elterlichen Verantwortung erreichbar oder seine Identität unbekannt ist,
c)
aufgrund objektiver und tatsächlicher Umstände das Strafverfahren erheblich gefährden könnte.

Hat das Kind keinen anderen geeigneten Erwachsenen benannt oder wird der vom Kind benannte Erwachsene von der zuständigen Behörde nicht akzeptiert, bestellt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine andere geeignete Person und übermittelt ihr diese Informationen. Diese Person kann auch ein Vertreter einer Behörde oder einer anderen für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern verantwortlichen Einrichtung sein.

(3) Fallen die Umstände weg, die zur Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe a, b oder c führten, wird jede Information, die das Kind gemäß Artikel 4 erhält und die im Verlaufe des Verfahrens erheblich bleibt, dem Träger der elterlichen Verantwortung übermittelt.

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