Artikel 10 RL 2016/801/EU
Aufnahmevereinbarung
(1) Eine Forschungseinrichtung, die einen Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken aufnehmen möchte, schließt mit diesem eine Aufnahmevereinbarung. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Verträge, die die in Absatz 2 und gegebenenfalls die in Absatz 3 aufgeführten Elemente enthalten, für die Zwecke dieser Richtlinie als den Aufnahmevereinbarungen gleichwertig gelten.
(2) Die Aufnahmevereinbarung enthält Folgendes:
- a)
- die Bezeichnung oder den Zweck der Forschungstätigkeit oder das Forschungsgebiet;
- b)
- die Zusage des Drittstaatsangehörigen, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
- c)
- die Zusage der Forschungseinrichtung, dass sie den Drittstaatsangehörigen aufnimmt, so dass dieser die Forschungstätigkeit abschließen kann;
- d)
- Start- und Abschlusstermin oder veranschlagte Dauer der Forschungstätigkeit;
- e)
- Angaben zur beabsichtigten Mobilität in einen weiteren Mitgliedstaat oder mehrere weitere Mitgliedstaaten, falls dies zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat bekannt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die Aufnahmevereinbarung Folgendes enthält:
- a)
- Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Forscher;
- b)
- Angaben zu den Arbeitsbedingungen des Forschers.
(4) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann schließen, wenn die Forschungstätigkeit von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt wurde:
- a)
- Zweck und veranschlagte Dauer der Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen Finanzmittel;
- b)
- Qualifikationen des Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Forschungsziele; die Qualifikationen sind durch eine beglaubigte Kopie derselben nachzuweisen.
(5) Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Mitgliedstaat zugelassen wird oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet wird.
(6) Die Forschungseinrichtung unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung der Aufnahmevereinbarung verhindern könnte.
(7) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Forschungseinrichtung den zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Forschungstätigkeit durchgeführt worden ist.
(8) Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht festlegen, welche Folgen die Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die bestehenden, nach diesem Artikel geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltstitel der betroffenen Forscher hat.
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