Artikel 9 RL 2016/801/EU
Zulassung von Forschungseinrichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für öffentliche und/oder private Forschungseinrichtungen, die einen Forscher im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchten, ein Zulassungsverfahren vorzusehen.
(2) Die Zulassung der Forschungseinrichtungen erfolgt nach den im nationalen Recht oder in der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren. Anträge auf Zulassung von Forschungseinrichtungen werden nach diesen Verfahren gestellt und stützen sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beziehungsweise gegebenenfalls deren Gründungszweck und den Nachweis, dass sie Forschung betreiben.
Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen.
(3) Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn
- a)
- die Forschungseinrichtung die in Absatz 2 dieses Artikels, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 7 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt,
- b)
- die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder
- c)
- eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder fahrlässig geschlossen hat.
Wurde die Verlängerung der Zulassung verweigert oder die Zulassung entzogen, kann die betreffende Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Nichtverlängerung oder Entziehung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung ausgeschlossen werden.
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