Artikel 12 RL 2016/801/EU

Besondere Bedingungen für Schüler

(1) In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 nachweisen,

a)
dass der Drittstaatsangehörige weder das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter unter- und das festgelegte Höchstalter überschreitet noch die festgelegte Klassenstufe unter- und überschreitet;
b)
dass er an einer Bildungseinrichtung angenommen worden ist;
c)
dass er an einem anerkannten staatlichen oder regionalen Bildungsprogramm im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms oder eines Bildungsvorhabens teilnimmt, das von einer Bildungseinrichtung im Einklang mit dem nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis durchgeführt wird;
d)
dass die Bildungseinrichtung oder — falls im nationalen Recht vorgesehen — ein Dritter während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen übernimmt, insbesondere was die Unterrichtskosten anbelangt;
e)
dass der Drittstaatsangehörige während des gesamten Aufenthalts in einer Familie oder einer speziellen der Bildungseinrichtung angeschlossenen Unterkunft oder — soweit im nationalen Recht vorgesehen — einer anderen Einrichtung untergebracht ist, die die Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt und nach den Vorschriften für das Schüleraustauschprogramm oder das Bildungsvorhaben, an dem der Drittstaatsangehörige teilnimmt, ausgewählt wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Schülern, die an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben teilnehmen, auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsangehörigen ebenfalls eine solche Möglichkeit einräumen.

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