Artikel 13 RL 2016/801/EU

Besondere Bedingungen für Praktikanten

(1) In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Teilnahme an einem Praktikum gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7

a)
eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum vorlegen, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Praktikumsvereinbarung durch die zuständige Behörde genehmigt wird und dass die Bedingungen, unter denen die Vereinbarung geschlossen worden ist, die Anforderungen des nationalen Rechts oder von Tarifverträgen erfüllen oder im Einklang mit den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats stehen. Die Praktikumsvereinbarung enthält:

i)
eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten,
ii)
die Dauer des Praktikums,
iii)
die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Praktikanten,
iv)
die Arbeitszeiten des Praktikanten und
v)
das Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und der aufnehmenden Einrichtung;

b)
nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige in den zwei Jahren vor dem Datum der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat oder ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss führt;
c)
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige während des Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Praktikum zu tragen;
d)
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige an einer Sprachausbildung teilgenommen hat oder teilnehmen wird, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung des Praktikums zu erwerben;
e)
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die aufnehmende Einrichtung die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für die Kosten für Unterhalt und Unterkunft;
f)
falls der Drittstaatsangehörige während seines Aufenthalts durch die aufnehmende Einrichtung untergebracht wird, auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die Unterkunft die Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass das Praktikum den gleichen Bereich wie der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Hochschulabschluss bzw. das dort genannte Studium betrifft und dem gleichen Qualifikationsniveau entspricht.

(3) Die Mitgliedstaaten können von der aufnehmenden Einrichtung verlangen zu belegen, dass die Praktikumsstelle keinen Arbeitsplatz ersetzt.

(4) Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht eine schriftliche Zusage der aufnehmenden Einrichtung verlangen, in der sie sich verpflichtet, in den Fällen, in denen ein Praktikant illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten des Aufenthalts und der Rückführung zu erstatten. Die finanzielle Haftung der aufnehmenden Einrichtung endet spätestens sechs Monate nach dem Ende der Praktikumsvereinbarung.

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