Artikel 19 RL 2016/801/EU

Zusätzliche Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Buchstabe a Nummer 16 ihres Anhangs zusätzliche Informationen in Papierform angeben oder elektronisch speichern. Diese Informationen können sich auf den Aufenthalt und — in den in Artikel 24 dieser Richtlinie genannten Fällen — auf die Erwerbstätigkeit des Studenten beziehen und insbesondere eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten enthalten, in denen sich der Forscher oder der Student im Rahmen der Mobilität aufhalten will, oder einschlägige Informationen über ein bestimmtes Unions- oder multilaterales Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen.

(2) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus festlegen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen gemäß Nummer 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates(1) in dem Visum für den längerfristigen Aufenthalt eingetragen werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

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