Artikel 20 RL 2016/801/EU

Ablehnungsgründe

(1) Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag ab, wenn

a)
die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 oder die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14 oder 16 nicht erfüllt sind;
b)
die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;
c)
der betreffende Mitgliedstaat eine Zulassung ausschließlich durch eine zugelassene aufnehmende Einrichtung genehmigt und die aufnehmende Einrichtung nicht zugelassen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnen, wenn

a)
die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, ein Dritter gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
b)
soweit einschlägig, die Beschäftigungsbedingungen nach nationalem Recht, gemäß Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat durch die aufnehmende Einrichtung oder die Gastfamilie, die den Drittstaatsangehörigen beschäftigen wird, nicht erfüllt werden;
c)
gegen die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, einen Dritten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden;
d)
die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu erleichtern;
e)
sich gegebenenfalls die Geschäftstätigkeit der aufnehmenden Einrichtung gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
f)
der Mitgliedstaat Beweise oder ernsthafte und sachliche Anhaltspunkte dafür hat, dass der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen würde als jene, für die er die Zulassung beantragt.

(3) Beantragt ein Drittstaatsangehöriger die Zulassung für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat überprüfen, ob die entsprechende Stelle durch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder durch andere Unionsbürger beziehungsweise durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten, besetzt werden könnte; trifft dies zu, kann er den Antrag ablehnen. Dieser Absatz berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten formuliert ist.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten.

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