Artikel 28 RL 2016/801/EU

Kurzfristige Mobilität von Forschern

(1) Forscher, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, sind berechtigt, sich zum Zwecke der Durchführung eines Teils ihrer Forschungstätigkeit in einer beliebigen Forschungseinrichtung in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen je Mitgliedstaat aufzuhalten, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen.

(2) Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Forscher, der Forschungseinrichtung im ersten Mitgliedstaat oder der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat verlangen, den zuständigen Behörden des ersten und des zweiten Mitgliedstaats die Absicht des Forschers, einen Teil seiner Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat durchzuführen, mitzuteilen.

In diesen Fällen sieht der zweite Mitgliedstaat vor, dass die Mitteilung zu einem der nachstehenden Zeitpunkte erfolgt:

a)
zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat, wenn die Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat in diesem Stadium bereits geplant ist, oder
b)
sobald — nach Zulassung des Forschers in den ersten Mitgliedstaat — die beabsichtigte Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat bekannt wird.

(3) Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt und hat der zweite Mitgliedstaat beim ersten Mitgliedstaat keine Einwände nach Absatz 7 erhoben, so kann die Mobilität des Forschers in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels erfolgen.

(4) Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt, so kann die Mobilität nach der Mitteilung an den zweiten Mitgliedstaat unverzüglich oder jederzeit danach innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingeleitet werden.

(5) Der Mitteilung muss das gültige Reisedokument gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte gültige Aufenthaltstitel, der den Zeitraum der Mobilität abdeckt, beigefügt werden.

(6) Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass zusammen mit der Mitteilung folgende Unterlagen und Informationen übermittelt werden:

a)
die Aufnahmevereinbarung im ersten Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 oder auf Verlangen des zweiten Mitgliedstaats die Aufnahmevereinbarung, die mit der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat geschlossen wurde;
b)
die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht in der Aufnahmevereinbarung angegeben ist;
c)
der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Nachweis, dass der Forscher über eine Krankenversicherung verfügt, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;
d)
der Nachweis, dass der Forscher während seines Aufenthalts über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise in den ersten Mitgliedstaat in den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen verfügt.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende vor dem Beginn der Mobilität die Anschrift des betreffenden Forschers im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats angibt.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

(7) Auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 kann der zweite Mitgliedstaat gegen die Mobilität des Forschers in Bezug auf sein Hoheitsgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung Einwände erheben, wenn

a)
die in Absatz 5 oder gegebenenfalls Absatz 6 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;
b)
einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b oder c oder Absatz 2 des vorgenannten Artikels vorliegt;
c)
die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Absatz 1 erreicht wurde.

(8) Forscher, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.

(9) Die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats und den Mitteilenden schriftlich über ihre Einwände gegen die Mobilität. Erhebt der zweite Mitgliedstaat Einwände nach Absatz 7 gegen die Mobilität und hat die Mobilität noch nicht stattgefunden, so erhält der Forscher nicht die Erlaubnis, einen Teil seiner Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat durchzuführen. Hat die Mobilität bereits stattgefunden, so gilt Artikel 32 Absatz 4.

(10) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann der zweite Mitgliedstaat dem Forscher ein Dokument ausstellen, in dem bescheinigt wird, dass er berechtigt ist, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wahrzunehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.