Artikel 29 RL 2016/801/EU

Langfristige Mobilität von Forschern

(1) In Bezug auf Forscher, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als 180 Tage je Mitgliedstaat in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten aufzuhalten, um einen Teil ihrer Forschungstätigkeit in einer beliebigen Forschungseinrichtung durchzuführen, muss der zweite Mitgliedstaat entweder

a)
Artikel 28 anwenden und dem Forscher gestatten, sich auf der Grundlage des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels während der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten; oder
b)
das in den Absätzen 2 bis 7 vorgesehene Verfahren anwenden.

Der zweite Mitgliedstaat kann eine Höchstdauer für die langfristige Mobilität eines Forschers festlegen, die mindestens 360 Tage betragen muss.

(2) Wird ein Antrag auf langfristige Mobilität gestellt, so gilt Folgendes:

a)
Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Forscher, der Forschungseinrichtung im ersten Mitgliedstaat oder der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat die Übermittlung folgender Unterlagen verlangen:

i)
ein gültiges Reisedokument gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel;
ii)
den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Nachweis, dass der Forscher über eine Krankenversicherung verfügt, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;
iii)
der Nachweis, dass der Forscher während seines Aufenthalts über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise in den ersten Mitgliedstaat in den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen verfügt;
iv)
die Aufnahmevereinbarung im ersten Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 oder auf Verlangen des zweiten Mitgliedstaats die Aufnahmevereinbarung, die mit der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat geschlossen wurde;
v)
die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen angegeben ist.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller die Anschrift des Forschers in seinem Hoheitsgebiet angibt. Wird im nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angabe einer Anschrift verlangt, und der betreffende Forscher kennt seine künftige Anschrift noch nicht, akzeptiert dieser Mitgliedstaat auch die Angabe einer vorübergehenden Anschrift. In diesem Fall gibt der Forscher seine ständige Anschrift spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels für die langfristige Mobilität an.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

b)
Der zweite Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität und teilt die Entscheidung dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage nach dem Tag, an dem der vollständige Antrag den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats vorgelegt wurde, schriftlich mit.
c)
Der Forscher ist nicht verpflichtet, für die Abgabe des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, und unterliegt nicht der Visumpflicht.
d)
Dem Forscher wird gestattet, einen Teil der Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat durchzuführen, bis die zuständigen Behörden über seinen Antrag auf langfristige Mobilität entschieden haben, sofern

i)
weder der in Artikel 28 Absatz 1 genannte Zeitraum noch die Gültigkeitsdauer des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels abgelaufen ist und
ii)
falls der zweite Mitgliedstaat dies verlangt — der vollständige Antrag diesem Mitgliedstaat mindestens 30 Tage vor Beginn der langfristigen Mobilität des Forschers übermittelt worden ist.

e)
Ein Antrag auf langfristige Mobilität kann nicht zur gleichen Zeit wie eine Mitteilung im Hinblick auf kurzfristige Mobilität übermittelt werden. Falls sich nach dem Beginn der kurzfristigen Mobilität des Forschers das Erfordernis einer langfristigen Mobilität ergibt, kann der zweite Mitgliedstaat verlangen, dass der Antrag auf langfristige Mobilität mindestens 30 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität übermittelt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf langfristige Mobilität ablehnen, wenn

a)
die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind;
b)
einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a des vorgenannten Artikels, vorliegt;
c)
der Aufenthaltstitel des Forschers im ersten Mitgliedstaat während des Verfahrens abläuft; oder
d)
gegebenenfalls die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erreicht wurde.

(4) Forscher, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.

(5) Trifft der zweite Mitgliedstaat eine zustimmende Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, so wird dem Forscher ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 17 Absatz 4 ausgestellt. Der zweite Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats im Fall der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität.

(6) Der zweite Mitgliedstaat kann den Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität entziehen, wenn

a)
die in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 4 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
b)
einer der Gründe für die Entziehung gemäß Artikel 21, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe f, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des vorgenannten Artikels, vorliegt.

(7) Trifft ein Mitgliedstaat eine Entscheidung über die langfristige Mobilität, so gilt Artikel 34 Absätze 2 bis 5 entsprechend.

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