Artikel 30 RL 2016/801/EU

Mobilität der Familienangehörigen von Forschern

(1) Familienangehörige von Forschern, die über eine vom ersten Mitgliedstaat erteilte Aufenthaltserlaubnis verfügen, sind berechtigt, in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um den Forscher zu begleiten.

(2) Wenn der zweite Mitgliedstaat das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 anwendet, verlangt er die Übermittlung folgender Unterlagen und Informationen:

a)
die gemäß Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Buchstaben b, c und d erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den Familienangehörigen, die den Forscher begleiten;
b)
einen Nachweis, dass der Familienangehörige sich im Sinne des Artikels 26 als Angehöriger der Familie des Forschers im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

Der zweite Mitgliedstaat kann gegen die Mobilität des Familienangehörigen in Bezug auf sein Hoheitsgebiet Einwände erheben, wenn die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Für diese Familienangehörigen gilt Artikel 28 Absatz 7 Buchstaben b und c und Absatz 9 entsprechend.

(3) Wenn der zweite Mitgliedstaat das in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren anwendet, muss der Forscher oder der Familienangehörige des Forschers einen Antrag bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreichen. Der zweite Mitgliedstaat verlangt, dass der Antragsteller die folgenden Unterlagen und Informationen zu den Familienangehörigen übermittelt:

a)
die gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den Familienangehörigen, die den Forscher begleiten;
b)
einen Nachweis, dass der Familienangehörige sich im Sinne des Artikels 26 als Angehöriger der Familie des Forschers im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.

Der zweite Mitgliedstaat kann den Antrag auf langfristige Mobilität des Familienangehörigen in Bezug auf sein Hoheitsgebiet ablehnen, wenn die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Für diese Familienangehörigen gilt Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben b und c, Absatz 3 Buchstaben b, c und d, Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 7 entsprechend.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für die langfristige Mobilität von Familienangehörigen endet in der Regel zum Datum des Ablaufs des vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels für den Forscher.

Der Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Familienangehörigen kann entzogen oder dessen Verlängerung verweigert werden, wenn der Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität des Forschers, den sie begleiten, entzogen oder dessen Verlängerung verweigert wird und sie über kein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen.

(4) Familienangehörige, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.

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