Artikel 31 RL 2016/801/EU
Mobilität von Studenten
(1) Studenten, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, sind berechtigt, in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu 360 Tagen je Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort einen Teil ihres Studiums in einer Hochschuleinrichtung zu absolvieren, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 10 genannten Bedingungen.
Ein Student, der nicht an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für den keine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, muss für den zweiten Mitgliedstaat einen Antrag auf Genehmigung der Einreise und des Aufenthalts im Einklang mit den Artikeln 7 und 11 stellen, um dort einen Teil des Studiums in einer Hochschuleinrichtung absolvieren zu können.
(2) Der zweite Mitgliedstaat kann von der Hochschuleinrichtung im ersten Mitgliedstaat, der Hochschuleinrichtung im zweiten Mitgliedstaat oder dem Studenten verlangen, den zuständigen Behörden des ersten und des zweiten Mitgliedstaats die Absicht des Studenten, einen Teil des Studiums in der Hochschuleinrichtung im zweiten Mitgliedstaat zu absolvieren, mitzuteilen.
In diesen Fällen sieht der zweite Mitgliedstaat vor, dass die Mitteilung zu einem der nachstehenden Zeitpunkte erfolgt:
- a)
- zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat, wenn die Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat in diesem Stadium bereits geplant ist, oder
- b)
- sobald — nach Zulassung des Studenten in den ersten Mitgliedstaat — die beabsichtigte Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat bekannt wird.
(3) Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt und hat der zweite Mitgliedstaat beim ersten Mitgliedstaat keine Einwände nach Absatz 7 erhoben, so kann die Mobilität des Studenten in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels erfolgen.
(4) Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt und hat der zweite Mitgliedstaat nach den Absätzen 7 und 9 keine schriftlichen Einwände gegen die Mobilität des Studenten erhoben, so gilt die Mobilität als genehmigt und kann in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfolgen.
(5) Der Mitteilung muss das gültige Reisedokument gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte gültige Aufenthaltstitel, der den gesamten Zeitraum der Mobilität abdeckt, beigefügt werden.
(6) Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass zusammen mit der Mitteilung folgende Unterlagen und Informationen übermittelt werden:
- a)
- der Nachweis, dass der Student einen Teil des Studiums im zweiten Mitgliedstaat im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen absolviert, und der Nachweis, dass der Student von einer Hochschuleinrichtung im zweiten Mitgliedstaat zugelassen wurde;
- b)
- die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht gemäß Buchstabe a angegeben wird;
- c)
- der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Nachweis, dass der Student über eine Krankenversicherung verfügt, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;
- d)
- der Nachweis, dass der Student während seines Aufenthalts über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für das Studium sowie über die Kosten für die Rückreise in den ersten Mitgliedstaat in den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen verfügt;
- e)
- gegebenenfalls der Nachweis, dass die von der Hochschuleinrichtung erhobenen Gebühren entrichtet wurden.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende vor dem Beginn der Mobilität die Anschrift des betreffenden Studenten im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats angibt.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.
(7) Auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 kann der zweite Mitgliedstaat gegen die Mobilität des Studenten in Bezug auf sein Hoheitsgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung Einwände erheben, wenn
- a)
- die in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;
- b)
- einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b oder c oder Absatz 2 des genannten Artikels vorliegt;
- c)
- die in Absatz 1 genannte Höchstdauer des Aufenthalts erreicht wurde.
(8) Studenten, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.
(9) Die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats und den Mitteilenden schriftlich über ihre Einwände gegen die Mobilität. Erhebt der zweite Mitgliedstaat Einwände nach Absatz 7 gegen die Mobilität, so erhält der Student nicht die Erlaubnis, einen Teil des Studiums in der Hochschuleinrichtung im zweiten Mitgliedstaat zu absolvieren.
(10) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann der zweite Mitgliedstaat dem Studenten ein Dokument ausstellen, in dem bescheinigt wird, dass er berechtigt ist, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wahrzunehmen.
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