ANHANG I RL 2016/802/EU
FÜR EMISSIONSMINDERNDE VERFAHREN GELTENDE GLEICHWERTIGE EMISSIONSWERTE GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2
Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie sowie Regel 14 Nummern 1 und 4 von Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen sowie entsprechende Emissionswerte gemäß Artikel 8 Absatz 2Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (% m/m) | Verhältnis SO2-Emissionen (ppm)/CO2 (% v/v) |
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3,50 | 151,7 |
1,50 | 65,0 |
1,00 | 43,3 |
0,50 | 21,7 |
0,10 | 4,3 |
Anmerkung:
- —
- Die Grenzwerte für das Verhältnis der Emissionen können nur bei Verwendung von Destillat- oder Rückstandskraftstoffen auf Erdölbasis angewendet werden.
- —
- In begründeten Fällen kann die CO2-Konzentration, wenn sie durch die Abgasreinigungsanlage gesenkt wird, am Einlasspunkt der Abgasreinigungsanlage gemessen werden, vorausgesetzt, dass die Korrektheit dieser Methode eindeutig nachweisbar ist.
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