ANHANG II RL 2016/802/EU

KRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 4 FÜR DIE ANWENDUNG EMISSIONSMINDERNDER VERFAHREN

Die emissionsmindernden Verfahren gemäß Artikel 8 müssen mindestens den in den nachstehenden Instrumenten gegebenenfalls spezifizierten Kriterien entsprechen:(1)(2)
Emissionsminderndes VerfahrenVerwendungskriterien
Mischung von Schiffskraftstoff und AbdampfBeschluss 2010/769/EU(1)
Abgasreinigungssysteme

Entschließung MEPC.184(59), verabschiedet am 17. Juli 2009,

„Waschwasser aus Abgasreinigungsanlagen, die Chemikalien, Zusätze und Zubereitungen einsetzen, und vor Ort erzeugte relevante Chemikalien” im Sinne der Nummer 10.1.6.1 der Entschließung MEPC.184(59) dürfen nicht ins Meer, einschließlich geschlossener Häfen und Flussmündungen, eingeleitet werden, wenn der Betreiber des Schiffes nicht nachweist, dass die Waschwassereinleitung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine entsprechenden Gefahren verursacht. Handelt es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natronlauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien der Entschließung MEPC.184(59) entspricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.

Biokraftstoffe

Einsatz von Biokraftstoffen gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/28/EG(2), die den einschlägigen CEN- und ISO-Normen genügen.

Mischungen von Biokraftstoffen und Schiffskraftstoffen müssen den Schwefelgehaltsnormen nach Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 7 dieser Richtlinie genügen.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2010/769/EU der Kommission vom 13. Dezember 2010 über die Festlegung von Kriterien für den Einsatz von Technologien, die bei Flüssiggastankern eine Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe darstellen, die den Anforderungen des Artikels 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen geänderten Fassung entsprechen (ABl. L 328 vom 14.12.2010, S. 15).

(2)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

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