Artikel 1 RL 2016/881/EU

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

9. „automatischer Austausch”
a)
für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a und 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
b)
für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;
c)
für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8a und Artikel 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a und b dieser Nummer.

Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat;

2.
In Kapitel II Abschnitt II wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 8aa Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über den länderbezogenen Bericht

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in seinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässige OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE oder einen anderen BERICHTENDEN RECHTSTRÄGER gemäß Anhang III Abschnitt II zu verpflichten, innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gemäß Anhang III Abschnitt II einen länderbezogenen Bericht in Bezug auf sein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

(3) Der länderbezogene Bericht enthält folgende Informationen über die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE:

a)
aggregierte Angaben zur Höhe der Erträge, der Vorsteuergewinne (-verluste), der bereits gezahlten Ertragsteuern, der noch zu zahlenden Ertragsteuern, des ausgewiesenen Kapitals, der einbehaltenen Gewinne sowie zur Beschäftigtenzahl und den materiellen Vermögenswerten ohne flüssige Mittel für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE tätig ist;
b)
Angaben zu allen GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, wobei der Staat der steuerlichen Ansässigkeit dieser GESCHÄFTSEINHEIT aufzuführen ist und — sofern vom Staat der steuerlichen Ansässigkeit abweichend — der Staat, nach dessen Rechtsvorschriften diese GESCHÄFTSEINHEIT organisiert ist, sowie die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit oder Geschäftstätigkeiten dieser GESCHÄFTSEINHEIT.

(4) Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 15 Monaten nach dem letzten Tag des WIRTSCHAFTSJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht. Der erste länderbezogene Bericht wird für das WIRTSCHAFTSJAHR der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE übermittelt, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt; die Übermittlung erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag des betreffenden WIRTSCHAFTSJAHRS.

3.
Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 werden Informationen, die gemäß Artikel 8aa zwischen den Mitgliedstaaten übermittelt werden, für die Zwecke der allgemeinen Beurteilung der Risiken der Verrechnungspreisgestaltung und anderer Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, einschließlich der Beurteilung des Risikos der Nichteinhaltung geltender Verrechnungspreisregelungen durch Mitglieder der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet. Verrechnungspreisanpassungen durch die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, dürfen nicht auf die gemäß Artikel 8aa ausgetauschten Informationen gestützt sein. Ungeachtet dessen ist es nicht untersagt, die gemäß Artikel 8aa zwischen den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen als Grundlage für weitere Untersuchungen bezüglich der Verrechnungspreisvereinbarungen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE oder bezüglich anderer Steuersachen im Zuge einer Steuerprüfung zu nutzen, und entsprechende Anpassungen des steuerpflichtigen Einkommens einer GESCHÄFTSEINHEIT können auf dieser Grundlage vorgenommen werden.

4.
Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Der automatische Informationsaustausch über den länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 8aa erfolgt in standardisierter Form unter Verwendung der Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang III Abschnitt III. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2016 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Sprachenregelung für diesen Austausch. Diese hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach Artikel 8aa in einer beliebigen Amts- und Arbeitssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union übermittelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

5.
Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Die Übermittlung der nach Artikel 8aa Absatz 2 vorgelegten Informationen erfolgt auf elektronischem Wege mithilfe des CCN-Netzes. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen für die Modernisierung des CCN-Netzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

6.
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a und 8aa sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

7.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 25a Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 8aa erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

8.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

9.
Anhang III, dessen Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wiedergegeben ist, wird angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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