Artikel 21 RL 2016/97/EU

Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Artikel 18 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nachkommen.

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