Artikel 37 RL 2016/97/EU

Datenschutz

(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

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