Artikel 117 RL 2017/1132/EU
Verschmelzung ohne Erlöschen sämtlicher übertragender Gesellschaften
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in den Artikeln 88, 110 oder 116 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass alle übertragenden Gesellschaften erlöschen, so werden Abschnitt 2 — mit Ausnahme des Artikels 105 Absatz 1 Buchstabe c — und die Abschnitte 3 oder 4 dieses Kapitels angewendet.
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