Artikel 13g RL 2017/1132/EU

Online-Gründung von Gesellschaften

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und des Absatzes 8 dieses Artikels, dass die Online-Gründung von Gesellschaften vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass die Antragsteller persönlich vor Behörden, Personen oder Stellen, nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts einer Gesellschaft, betrauten sind, erscheinen müssen.

Die Mitgliedstaaten können sich jedoch dafür entscheiden, für Rechtsformen von Gesellschaften, bei denen es sich nicht um die in Anhang IIA genannten Rechtsformen handelt, keine Verfahren für die Online-Gründung anzubieten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Regelungen für die Online-Gründung von Gesellschaften fest, einschließlich der Regelungen für die Verwendung von Mustern nach Artikel 13h und die für die Gründung einer Gesellschaft erforderlichen Urkunden und Informationen. Im Rahmen dieser Regelungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Online-Gründung durch die Übermittlung von Urkunden oder Informationen in elektronischer Form, einschließlich elektronischer Kopien der in Artikel 16a Absatz 4 genannten Urkunden und Informationen, abgewickelt werden kann.

(3) Die in Absatz 2 genannten Regelungen umfassen mindestens Folgendes:

a)
die Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Antragssteller und ihrer Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft;
b)
die Mittel zur Überprüfung der Identität der Antragsteller gemäß Artikel 13b;
c)
die Verpflichtung der Antragsteller, in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte Vertrauensdienste zu nutzen;
d)
die Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Unternehmensgegenstands, sofern im Rahmen des nationalen Rechts vorgesehen;
e)
die Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Namens der Gesellschaft, sofern im Rahmen des nationalen Rechts vorgesehen;
f)
die Verfahren zur Überprüfung der Bestellung von Geschäftsführern.

(4) Die in Absatz 2 genannten Vorschriften können zudem insbesondere Folgendes umfassen:

a)
die Verfahren zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsakts der Gesellschaft, einschließlich der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Mustern;
b)
die Folgen der Disqualifikation eines Geschäftsführers durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats;
c)
die Rolle eines Notars oder jeder anderen Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften betraut ist;
d)
der Ausschluss einer Online-Gründung, wenn das Gesellschaftskapital in Sachleistungen zu erbringen ist.

(5) Die Mitgliedstaaten knüpfen die Online-Gründung von Gesellschaften nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung vor der Eintragung der Gesellschaft, sofern eine solche Bedingung nicht für die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Kontrolle bestimmter Tätigkeiten unverzichtbar ist.

(6) Sofern die Zahlung von Gesellschaftskapital als Bestandteil des Gründungsverfahrens für Gesellschaften erforderlich ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass eine solche Zahlung nach Artikel 13e online auf ein Konto einer in der Union tätigen Bank getätigt werden kann. Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auch der Nachweis solcher Zahlungen online zur Verfügung gestellt werden kann.

(7) In Fällen, in denen die Gesellschaft ausschließlich von natürlichen Personen unter Verwendung der in Artikel 13h genannten Muster gegründet wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Online-Gründung innerhalb eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen bzw. in anderen Fällen innerhalb eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen, nach dem späteren der folgenden Daten abgeschlossen wird:

a)
dem Datum des Abschlusses aller für die Online-Gründung erforderlichen Formalitäten, einschließlich des Erhalts aller dem nationalen Recht entsprechenden Urkunden und Informationen durch eine Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Gründung einer Gesellschaft betraut ist;
b)
dem Datum der Zahlung einer Eintragungsgebühr, der Bareinzahlung des Gesellschaftskapitals oder der Leistung des Gesellschaftskapitals in Sachleistungen, soweit dies nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Kann das Verfahren nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen abgeschlossen werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet wird.

(8) Wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis der Antragsteller, eine Gesellschaft zu vertreten, gerechtfertigt ist, kann jede Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit Aspekten der Online-Gründung einer Gesellschaft, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts, betraut ist, die physische Anwesenheit des Antragstellers verlangen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in solchen Fällen die physische Anwesenheit eines Antragstellers nur im Einzelfall verlangt werden kann, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Nichteinhaltung der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Vorschriften vorliegen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle sonstigen Verfahrensschritte trotzdem online abgeschlossen werden können.

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