Artikel 158 RL 2017/1132/EU
Spaltung durch bare Zuzahlung, die den Satz von 10 % übersteigt
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 135 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so finden die Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Kapitels Anwendung.
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