Artikel 160c RL 2017/1132/EU
Verfahren und Formalitäten
Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Spaltung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.