Artikel 160s RL 2017/1132/EU

Vereinfachung der Formalitäten

Wird eine grenzüberschreitende Spaltung im Wege einer Ausgliederung vorgenommen, so finden Artikel 160d Buchstaben b, c, f, i, o und p sowie die Artikel 160e, 160f und 160i keine Anwendung.

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