Artikel 28 RL 2017/1132/EU

Maßregeln

Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,

a)
dass die in Artikel 14 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung unterbleibt;
b)
dass die in Artikel 26 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.

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