Artikel 41 RL 2017/1132/EU

Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die durch die Abschnitte 2 und 3 vorgeschriebenen Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.

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