Artikel 43 RL 2017/1132/EU

Kontaktausschuss

Der mit Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates(1) geschaffene Kontaktausschuss hat außerdem die Aufgabe,

a)
unbeschadet der Artikel 258 und 259 des Vertrags eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 und dieses Abschnittes durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;
b)
die Kommission erforderlichenfalls bezüglich Ergänzungen und Änderungen der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 und dieses Abschnittes zu beraten.

Fußnote(n):

(1)

Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

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